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Tariflohn und Zuschläge aktueller Tarifvertrag Maler und Lackierer

Die aktuelle Lohntabelle bzw. Tarifvertrag für Maler und Lackierer als Arbeitnehmer:

Letztes Update: 26.04.2017

Aktueller Maler Tarif  Mindestlohn gillt ab 1. Mai 2017 für gelernte Gesellen: 13,10 €.  Der Ecklohn beträgt ab 1. Juni 2017  für gelernte Gesellen 16.18 €

Link: Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
(9. Malerarbeitsbedingungenverordnung – 9. MalerArbbV) Vom 2. Februar 2017 (Quelle: Bundesanzeiger)

Was bedeutet Ecklohn ?

Unter Ecklohn versteht man den Lohn, der nach einem Tarifvertrag für einen Facharbeiter über 21 Jahre der untersten Tarifgruppe gezahlt werden muss. Es handelt sich praktisch um den „Normallohn“. Von wirklicher Bedeutung ist der Ecklohn allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Vergütung sich nach einem Tarifvertrag bestimmt. Der Tarifvertrag muss also auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, sei es aufgrund von Allgemeinverbindlichkeit, arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel oder beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft. Andere Arbeitnehmer sind davon nicht betroffen.
In verschiedenen Branchen werden jedoch zwischenzeitlich für die einzelnen Lohngruppen die relevanten Beträge vereinbart, sodass der Ecklohn an Bedeutung verloren hat.

Was bedeutet Mindestlohn ?

Ein Mindestlohn ist ein vom Staat oder von den Tarifparteien festgelegtes Arbeitsentgelt, das den Beschäftigten als Minimum zusteht. Damit sollen Arbeitnehmer mit einer geringen Verhandlungs- und Vertretungsmacht vor Ausbeutung durch den Arbeitgeber geschützt werden.

 

Buch Tipp:

 

Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 9. Dezember 2016 zur Regelung eines Mindestlohns
für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)

§ 1
Geltungsbereich
1.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 12) fallen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden:
a)
Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b)
Personen, die nachweislich

Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder

aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder

innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c)
gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Ver­waltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
§ 2
Mindestlöhne
1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.
Die Mindestlöhne betragen

a)
Für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. Mai 2017 10,35 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2018 10,60 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2019 10,85 €,
mit Wirkung zum 1. Mai 2020 11,10 €.
b)
Für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
mit Wirkung vom 1. Mai 2017 13,10 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2018 13,30 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2020 13,50 €;
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
mit Wirkung vom 1. Mai 2017 11,85 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2018 12,40 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2019 12,95 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2020 13,50 €.
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4
Fälligkeit des Mindestlohns
1.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV)2 erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags acht Stunden), bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
3.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
4.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
5.
Für die Geltendmachung des Mindestlohns, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.

 

Urlaubsanspruch:

Jugendliche und Auszubildene, die noch nicht 16 Jahre alt sind: 25 Arbeitstage
Jugendliche und Auszubildene, die noch nicht 17 Jahre alt sind: 23 Arbeitstage
Jugendliche und Auszubildene, die noch nicht 18 Jahre alt sind: 21 Arbeitstage
Angestellte und Auszubildene über 18 Jahre: 25 Arbeitstage
Angestellte und Auszubildene über 35 Jahre: 28 Arbeitstage
Angestellte und Auszubildene über 45 Jahre: 30 Arbeitstage

Samstage zählen nicht als Arbeitstage
1. Woche hat 5 Arbeitstage bzw. 6 Werktage

Erschwerniszuschlag

Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche: 10%
Arbeiten mit ausergewöhnlicher Staubentwicklung oder verschmutzung: 10%
Auf und Abbau von Gerüsten die 1. Stunde je Tag überschreiten: 10%
Arbeiten in engen Räumen wie Kanäle, Schächten, Rohren, Kesseln: 10%
Arbeiten mit Sicherheitsgurt, Fangleine ect.: 10%
Stemmarbeiten, Bohrarbeiten, Wärmedämmung, Betonschutz die 1 Stunde am Tag überschreiten: 10%
Arbeiten auf Gerüsten und Hängegerüsten die über 20m hoch sind: 15%
Arbeiten bei denen Schutzmasken getragen werden müssen, die Gesundheitsschädigend sind z.B. Schimmelsanierung, Spritzarbeiten wenn eine Absaugeinrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann. : 20%

Mehrarbeit Überstunden mehr als 39 Std. pro Woche : 25%
Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6 Uhr: 25%
Nachtarbeit und Mehrarbeit: 50 %
Arbeit an Sonntagen: 50%
Arbeiten an Sonntagen und Mehrarbeit: 75%
Arbeiten an Sonntagen, Mehrarbeit und NAchtarbeit : 100%
Arbeiten an gestzl. Fiertagen auch auf einen Sonntag : 125%
Arbeiten an gestzl. Fiertagen und Mehrarbeit: 150%
Arbeiten an gestzl. Fiertagen und Mehrarbeit und Nachtarbeit: 175%
Arbeit am Oster oder Pfingstmontag, am 1.Mai, am 1. und 2. Weihnachtstag, am 1.Januar: 200%
Wie oben genannt plus Mehrarbeit: 225%
Wie obene genannt plus Nachtarbeit: 250%

Auszubildene bis 18 Jahre dürfen Mehrarbeit, nicht aber Nachtarbeit, Arbeit an Sonntagen usw. machen.
Wenn mehrere Erschwernisszuschläge zusammen kommen, ist die zu zahlende Obergrenze 30%.
Für Arbeiten in strahlungsgefährdeten Bereichen gelten besondere Zuschläge von 45%

Lohntabelle

Gesellenlohn im 1. Jahr: 90 % – 11,94 Euro
Gesellenlohn im 2. Jahr: 95 % – 12,60 Euro
Ecklohn ab dem 3. Jahr 100% – 13,78 Euro
Vorarbeiter 115% – 15,26 Euro
Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer : 7,85 Euro
Ecklohn (Ost) 100 % – 12,09 Euro
Im 1. Ausbildungsjahr: 427,50 Euro
Im 2. Ausbildungsjahr: 466,00 Euro
Im 3. Ausbildungsjahr: 603,00 Euro

Ausfallzeiten

Ausfallzeiten I Nach Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk vom September 2007 Arbeitszeit, für die der -› Arbeitnehmer freizustellen ist und auf die er trotzdem den Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes behält (§ 12 RTV). Die tarifliche Regelung der Branche weicht damit von der gesetzlichen Regelung nach § 616 BGB ab. Nach § 12 RTV ist der Arbeitnehmer z. B. in Todesfällen (Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern), Entbindung, schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern, eigener Eheschließung und betriebsbedingtem Wohnungswechsel von der Arbeit freizustellen. Weitere Ausnahmen sieht der RTV vor:
1 § 13 RTV Bezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen,
2 § 17 RTV Arbeitsausfall und Arbeitsbereitschaft,
3 § 43 RTV Lohnanspruch für die An- und Rückreisezeit bei Fernentsendung,
4 § 46 RTV Arbeitsausfall aufgrund der Kündigung wegen schlechter Witterung (Schlechtwetterkündigung).

Regelung der Ausfallzeiten nach §12 RTV

 

 Grund der Freistellung

Dauer der Freistellung

Tod von Ehegatten, minderjährigen und
unterhaltspflichtigen Kindern, Stief- und Pflegekindern, einschl. des
Bestattungstages

3 Arbeitstage

Tod von Eltern, volljährigen Kindern, volljährigen Stief- und
Pflegekindern, Geschwistern, einschl. des Bestattungstages

2 Arbeitstage

Für Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern

1 Arbeitstag

Entbindung der Ehefrau

2 Arbeitstage

Bei schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern, die zur
Hausgemeinschaft gehören, wenn der Arzt bescheinigt, dass der
Arbeitnehmer zur vorläufigen Pflege anwesend sein muss, kalenderjährlich
pro Familienmitglied

1 Arbeitstag

Wenn es sich bei diesen Angehörigen um Kinder unter 12 Jahren
handelt, entfällt der Anspruch auf die Lohnfortzahlung; §§45 SGB V
bleibt unberührt
Bei eigener Eheschließung

3 Arbeitstage

Bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, sofern der Arbeitnehmer
mindestens ein Jahr dem Betrieb angehört und das Arbeitsverhältnis
ungekündigt ist, einmal im Kalenderjahr für

1 Arbeitstag

Bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit

1 Arbeitstag

Bei eigener Silberhochzeit

1 Arbeitstag

 

Bildquelle : uschi dreiucker  / pixelio.de

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