Unterschied zwischen Mangel und Verschleiß ?

Ein Lasuranstrich der Fenster verschliss witterungsbedingt innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist. Im Angebot stand dass Lasuranstriche spätestens alle zwei Jahre erneuert werden müssen. Der Bauherr forderte vom Malerbetrieb Geld zurück. Zu Recht ?

 

Nein!

Maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel an einer Leistung vorliegt, ist der Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme. Unterschieden wird zwischen Mängeln. die bei Abnahme „offen sichtbar sind“ und solchen. die „vorhanden. aber nicht offen sichtbar sind“. Weiterhin kommt es darauf an, welche Leistung vertraglich vereinbart ist oder üblicherweise erbracht werden soll juristisch “ Soll-Beschaffenheit‘

Im oben geschilderten Fall hatte der Malerbetrieb die Lasuren fachgerecht und mangelfrei verarbeitet. Es lagen lediglich witterungsbedingte Zerstörungen vor. Das verwendete Material und die erbrachten Leistungen wichen daher nicht negativ von der „Soll-Beschaffenheit“ ab. Damit lag kein Mangel vor und der Bauherr hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung .

Eine vereinbarte 5-jährige Gewährleistungsfrist besagt nichts über die Beschaffenheit der Sache. Der Unternehmer über- nimmt üblicherweise keine Garantie für zukünftig entstehen- de Mängel. sondern nur die Gewährleistung für bereits vorhandene Mängel bei Abnahme.

Uneinig ist sich die Rechtsprechung dagegen bei Algen auf Wärmedämmverbundsystemen WDVS). Die meisten Gerichte urteilen dass es sich um einen Mangel handelt. Nur wenige weisen entsprechende Klagen von Auftraggebern zurück.

 

Praxistipp: Immer wenn ein Verschleiß eintreten kann, wie bei einer Lasur oder einem Algen- und Pilzbefall. sollte der Auftraggeber darauf hingewiesen werden. Hierzu reicht es. wenn im Angebot steht: .Die Haltbarkeit von Lasuren kann durch Witterungseinflüsse kürzer als die Gewährleistungsfrist sein.“ oder „Es ist nicht auszuschließen. dass ein WDVS von Algen oder Pilzen besiedelt wird.“ Der Hinweis muss allerdings bereits im Angebot erfolgen und nicht erst auf der Rechnung. Existiert keine konkrete Vereinbarung, muss sich die Leistung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignen l$ 13 Abs. l VOB/B)

 

Quelle: Mega und becker-baurecht.de

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