Ungleicher Anstrich, nicht gleichmäßig deckend gestrichen.
Folgendes Problem:
Ungleicher Anstrich, nicht gleichmäßig deckend gestrichen
Beispiel
Ein Raum wurde renoviert. Es wurden sowohl die Decken- wie die Wandflächen mit heller, waschfester Disspersionsfarbe bestrichen.
Im Angebot war folgendes beschrieben:
„Decken- und Wandflächen gut deckend mit heller, waschfester Dispersionsfarbe streichen bzw. abrollen.“
Nach Fertigstellung der Malerarbeiten reklamierte der Auftraggeber, dass die Wandflächen im oberen Bereich ungleich hell gestrichen seien. In der Tat waren die Wandflächen ca. 10 cm unterhalb des Deckenbereiches heller als in den unteren Teilen der Wand. Der Maler hatte beim Streichen der Decke weit durch den Deckenwinkel in die Wandflächen hinein gestrichen. Er hatte nicht sorgfältig im Deckenwinkel beschnitten. Der in die Wand hineingeführte Deckenanstrich war inzwischen getrocknet. Als nun die Wandflächen gestrichen bzw. abgerollt wurden, wurde der bereits angetrocknete Streifen unterhalb der Decke ein zweites Mal mit heller Disspersionsfarbe überdeckt. Diese Doppeldeckung wirkte sich heller als die übrigen unteren Flächen aus.
Frage:
Muss der Auftraggeber die hellen Flächen im oberen Wandbereich im Rahmen der Tolleranzen hinnehmen?
Antwort
Der Malerbetrieb hatte in seinem Angebot geschrieben:
„gut deckend streichen bzw. abrollen“.
Es war also dem Malerbetrieb überlassen, ob die Wandflächen einmal oder zweimal zu streichen bzw. zu rollen waren, um das Ergebnis „gut deckend“ zu erreichen.
Da der Anstrich der Wandflächen im oberen Bereich heller, d.h. im Allgemeinen nicht gleichmäßig war, hätte der Maler sofort einen zweiten Anstrich auftragen müssen, um einen gleichmäßigen Wandanstrich zu erzielen.
Der hellere umlaufende Streifen unterhalb der Decke stellte einen optischen Mangel dar, er war nicht zu tollerieren und daher unfachlich.
Der nicht fachgerechte Anstrich musste auf Kosten des Malerbetriebes wiederholt werden.
Tipp:
Bei abgedunkelten alten Untergründen sollte sofort ein zweimaliger Anstrich angeboten werden.
Ist dieses im Leistungsbeschreibung einer Ausschreibungsstelle nicht vorgesehen, sollte der Malerbetrieb alternativ einen zweiten zusätzlichen Anstrich unterbreiten. Wenn dann der einmalige Anstrich nicht deckt und der Auftraggeber einen zweiten Anstrich wünscht, muss der Auftraggeber den zweiten Anstrich auch bezahlen.